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Angaben gemäß § 5 TMG
Mesut Göre
Steuernummer: 27/612/04437
Handelsregister-Nummer: 163587
E-Mail: info@selam.berlin
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Quellenangaben: eRecht24 Disclaimer, Facebook-Disclaimer von eRecht24, Datenschutzerklärung für Google Analytics
Quelle: Erstellt mit dem Impressum Generator von http://www.e-recht24.de
Gesellschaftsvertrag
Inhalt:
§ 1 Firma, Sitz, Dauer, Organe
§ 2 Ideeller Zweck und Gegenstand
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Stammkapital, Stammeinlagen
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Pflichten der Gesellschafter
§ 7 Gesellschafterversammlung
§ 8 Beiräte
§ 9 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
§ 10 Veränderungen in der Gesellschaft
§ 11 Andienungspflichten und Vorerwerbsrechte
§ 12 Abfindung
§ 13 Kündigung, Auflösung
§ 14 Schlussbestimmungen
§ 1 Firma, Sitz, Dauer, Organe
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: SELAM-Berlin gUG (haftungsbeschränkt)
(2) Sitz der Gesellschaft ist Berlin
(3) Die Gesellschaft beginnt mit dem Vollzug der Eintragung in das Handelsregister. Sie wird auf unbestimmte Dauer errichtet.
(4) Organe der Gesellschaft sind Geschäftsführung und Gesellschaftsversammlung.
§2 Ideeller Zweck und Gegenstand
(1) Der gemeinnützige Zweck des Unternehmens ist die Förderung der
a) Jugendhilfe gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 4 AO,
b) Erziehung und Bildung gemäß § 52 (2) S. 1 Nr 7 AO sowie
c) Kriminalprävention gemäß § 52 (2) S. 1. Nr. 20 AO
und hierbei insbesondere die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gewaltprävention sowie des Konfliktmanagements als Teil der schulischen Entwicklung und Ausbildung unserer Kinder sowie als Teil der Förderung der Entwicklung eines jedes jungen Menschen und seiner Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne von § 1 SGB VIII.
(2) Der gemäß Ziff. (1) näher bezeichnete Zweck wird beispielsweise dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft folgende Ziele verfolgt bzw. folgende Tätigkeiten vornimmt:
a) Auf dem Gebiet der Gewaltprävention:
- Initiativen und Maßnahmen, die bei der Vermeidung gewalttätiger Auseinandersetzungen helfen bzw. den richtigen Umgang mit Konflikten schulen sollen;
- Antigewaltveranstaltungen (AGV);
- Antigewalttraining (AGT);
- Fortbildungsveranstaltungen;
- persönliche, unentgeltliche Beratungen;
- Entwicklung von Projekten zur Partizipation von Schüler/innen und Eltern;
- Entwicklung eines Netzwerkes zur Kooperation mit außerschulischen Partnern;
b) Auf dem Gebiet des Konfliktmanagements:
- Initiativen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Eskalation oder einer Ausbreitung eines bestehenden Konflikts;
- unentgeltliche Konfliktberatungen;
- Mediation;
- Entwicklung eines schulinternen Krisen- und Konfliktmanagementprogramms;
- Krisenintervention.
c) Auf dem Gebiet der Förderung der Entwicklung eines jeden jungen Menschen und seiner Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne von § 1 SGB VIII:
- Jugendarbeit i. S. v. § 11 SGB VIII;
- Jugendsozialarbeit i. S. v. § 13 SGB VIII;
- Hilfen zur Erziehung i. S. v. § 27 SGB VIII und hier insbesondere i. S. v. § 30 und § 31 SGB VIII.
Der Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der
a) Jugendhilfe gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 4 AO,
b) Erziehung und Bildung gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 7 AO und
c) Kriminalprävention gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 20 AO
durch andere Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO.
Die Gesellschaft darf – im Rahmen der Vorgaben des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) – sämtliche Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, den gemeinnützigen Gesellschaftszweck zu fördern, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen – insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin – oder andere Unternehmen gründen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieses Gesellschaftsvertrages im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 4 AO, für die Förderung der Erziehung und Bildung gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 7 AO sowie für die Förderung der Kriminalprävention gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 20 AO zu verwenden hat.
(6) Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 (1) S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 2 Ziff. (3) dieses Gesellschaftsvertrages tätig wird.
§ 4 Stammkapital, Stammeinlagen
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 1.000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro), bestehend aus einem Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 1 in Höhe von 500,00 EUR sowie einem Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 2 in Höhe von 500,00 EUR.
(2) Das Stammkapital wird wie folgt übernommen:
Herr Mesut Göre,
geboren am 19.05.1971,
wohnhaft: Buchenallee 12, 14621 Schönwalde-Glien,
übernimmt einen Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1
gegen Bareinlage in Höhe des Nennbetrags von 500,00 EUR;
mithin ingesamt 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro).
§ 5 Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle Geschäftsführer oder Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und/oder ihnen Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.
(2) Die Berufung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, deren Befreiung vom Wettbewerbsverbot sowie Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen mit den Geschäftsführern erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.
(3) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung und den Gesellschafterbeschlüssen zu führen. Ihnen obliegt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte und die Mitwirkung an der strategischen Planung. Sie haben bei ihrer Tätigkeit die gemeinnützige Ausrichtung der Gesellschaft in besonderem Maße zu beachten. Die Führung der Geschäfte steht den Geschäftsführern im Innenverhältnis gemeinschaftlich zu, sofern nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, insbesondere im Rahmen einer Geschäftsordnung, etwas anderes bestimmt wird.
(4) Die Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung zeitnah über alle Ereignisse, die für die Beurteilung der Lage und Entwicklung der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind, zu informieren und mit dem Vorstand der Gesellschafterin nach Maßgabe der Gesellschafterbeschlüsse zusammenzuarbeiten.
(5) Die Geschäftsführung darf im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung, außer für die Gesellschafter, keine Geschäfte tätigen und sich nicht mittelbar oder unmittelbar an Konkurrenzunternehmen beteiligen oder für solche tätig sein. Über Ausnahmen entscheidet die Gesellschafterversammlung. Zuwendungen Dritter aus Anlass der Tätigkeit sind unverzüglich der Gesellschafterversammlung anzuzeigen.
(6) Geschäfte außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses. Hierzu zählen insbesondere
a) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie entsprechende Verpflichtungsgeschäfte,
b) Beteiligung an Unternehmen, Veränderung oder Aufgabe derartiger Beteiligungen sowie Errichtung von Zweigniederlassungen,
c) Rechtsgeschäfte außerhalb des durch Gesellschafterbeschluss genehmigten Wirtschaftsplans und ohne Gegenfinanzierung (z. B. Zuwendung Dritter), durch die die Gesellschaft mit einem Betrag von mehr als 5.000,00 EUR im Einzelfall oder einem Betrag von mehr als 10.000,00 EUR im Jahr verpflichtet wird,
d) Abschluss von Anstellungsverträgen außerhalb eines durch Gesellschafterbeschluss genehmigten Stellenplans, und Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren,
e) Übernahme von Bürgschaften, Garantien, Darlehen oder ähnlichen Verpflichtungen,
f) Gewährung von Darlehen, die nicht Bestandteil der Fördertätigkeit sind,
g) Erteilung und Widerruf von Prokura.
(7) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, geben sie sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf.
§ 6 Pflichten der Gesellschafter
(1) Die Gesellschafter setzen sich für die Erreichung des Gesellschaftszwecks ein. Dazu werden sie sich insbesondere für die Beschaffung von Mitteln und für die Weiterentwicklung der Gesellschaft engagieren.
(2) Die Gesellschafter können auf den Geschäftsfeldern der Gesellschaft tätig sein oder sich an anderen Gesellschaften mit diesen Geschäftsfeldern beteiligen. Ihre bisherige Tätigkeit bleibt unberührt und kann fortgeführt werden.
§ 7 Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung trifft als Leitungsorgan der Gesellschaft Entscheidungen, die sie für grundsätzlich hält; sie ist dabei dem ideellen Gesellschaftszweck verpflichtet. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen oder schriftlich gefasst. Je 1,00 EUR eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(2) Soweit über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschaft anzugeben sind.
(3) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung soll innerhalb der ersten neun Monate eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Außerorderntliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder sofern die Gesellschafter dies wünschen.
(4) Die Gesellschafterversammlung wird durch einen Geschäftsführer unter Angabe von Tagungsort und -zeit sowie Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, wenn nicht ein Gesellschafterbeschluss Abweichendes bestimmt. Versammlungsort ist grundsätzlich der Sitz der Gesellschaft. Die Gesellschafter können auf die Einhaltung sämtlicher Ladungs-, Frist- oder Formvorschriften verzichten.
(5) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter vertreten sind. Die Gesellschafter können sich aufgrund schriftlicher Vollmacht in der Gesellschafterversammlung und bei sonstigen Beschlussfassungen vertreten lassen. Die Versammlung wählt einen Vorsitzenden, der die Versammlung leitet.
(6) Gesellschafterbeschlüssen können, soweit gesetzlich zulässig, auch durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe, per Telefax, auf einer Video- oder Telefonkonferenz oder Zuschaltung Abwesender bei Gesellschafterversammlungen herbeigeführt werden, wenn alle Gesellschafter bei der Abstimmung mitwirken und dem Verfahren nicht widersprechen.
(7) Gesellschafterbeschlüsse werden, sofern das Gesetz oder dieser Vertrag keine andere Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst.
§ 8 Beiräte
Zur Unterstützung der Geschäftsführung oder zur Vorbereitung und Durchführung einzelner Projekte kann die Gesellschaft Beiräte bestellen, deren Benennung, Dauer und Aufgabenbereich sich aus dem Beschluss ergibt. Handelt es sich bei einem solchen Beirat um ein Kollegialgremium, ist dem Land Berlin Gelegenheit zu geben, Ein Mitglied zu bestellen.
§ 9 Geschäftsjahr, Jahresabschluss
(1) Geschäftsjahr ist Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr gilt als Rumpfgeschäftsjahr, beginnend mit der Eintragung in das Handelsregister und endend mit dem 31.12. desselben Jahres.
(2) Der Jahresabschluss hat den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu genügen. Er ist von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten.
(3) Über die Ergebnisverwendung – im Rahmend er Vorgaben des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO – sowie die Entlastung der Geschäftsführung entscheidet die Gesellschafterversammlung. In steuerlich zulässigem Umfang dürfen Rücklagen gebildet werden.
(4) Über die Bestellung und Auswahl eines Abschlussprüfers entscheidet die Gesellschafterversammlung.
§ 10 Veränderungen in der Gesellschaft
(1) Die Teilung von Geschäftsanteilen sowie jede Verfügung über Geschäftsanteile oder Teile von solchen, insbesondere die Veräußerung, die Abtretung, die Verpfändung und die Nießbrauchbestellung, bedürfen eines vorhergehenden Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Gesellschafter. Der betroffene Gesellschafter ist stimmberechtigt. Die Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, insbesondere aus Darlehen, sind nicht an Dritte abtretbar.
(2) Jeder Gesellschafter kann den Austritt aus der Gesellschaft erklären
a) wenn ein wichtiger Grund im Sinne des allgemeinen Gesellschaftsrecht vorliegt, jederzeit, oder
b) im Übrigen nur sechs Monate vor einem Geschäftsjahresende.
Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen.
(3) Ein Gesellschafter ist verpflichtet, ohne seine Zustimmung sofort aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn und sobald über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(4) Erben oder Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters sind verpflichtet, ihren Geschäftsanteil nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses mit der Mehrheit der Stimmen der übrigen Gesellschafter, bei dem sie in der Nachfolge des verstorbenen Gesellschafters nicht stimmberechtigt sind, ganz oder geteilt an die Gesellschaft selbst, an einen oder mehrere Gesellschafter oder an von der Gesellschaft zu benennende Dritte zu übertragen oder die Einziehung des Geschäftsanteils zu dulden. Sie erhalten eine Abfindung nach Maßgabe des Vertrages von dem seinen Geschäftsanteil erwerbenden Gesellschafter (von mehreren als Teilschuldner), im Falle der Einziehung von der Gesellschaft.
(5) Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der / die verbleibende/n Gesellschafter hat / haben unverzüglich einen Beschluss zu den Modalitäten der Fortführung zu fassen.
§ 11 Andienungspflichten und Vorerwerbsrechte
(1) Für den Fall der Übertragung eines Geschäftsanteiles oder eines Teilgeschäftsanteiles durch einen Gesellschafter gilt folgendes:
a) Der übertragungswillige Gesellschafter hat für jeden Verkaufsfall zunächst seinen Geschäftsanteil bzw. seinen Teilgeschäftsanteil den anderen Gesellschaftern anzudienen. Die Gesellschafter können dieses Angebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen oder ablehnen. Lehnen die Gesellschafter den Erwerb des Geschäfts- bzw. Teilgeschäftsanteils ab, wird der veräußerungswillige Gesellschafter insoweit frei, seinen Geschäfts- bzw. Teilgeschäftsanteil an jeden beliebigen Dritten zu übertragen.
b) In diesem Falle haben die übrigen Gesellschafter jedoch ein Vorerwerbsrecht. Der übertragende Gesellschafter hat den Inhalt des mit dem Erwerber geschlossenen Vertrages unverzüglich den vorerwerbsberechtigten Gesellschaftern schriftlich mitzuteilen. Nach Vorlage des Kaufvertrages mit dem Dritten haben die übrigen Gesellschafter innerhalb von vier Wochen dem übertragsungswilligen Gesellschafter schriftlich mitzuteilen, ob sie von ihrem Vorerwerbsrecht Gebrauch machen oder nicht. Machen sie von ihrem Vorerwerbsrecht keinen Gebrauch, dürfen sie die Zustimmung der Übertragung des Geschäfts- bzw. Teilgeschäftsanteils nur aus wichtigem Grund versagen.
(2) Die Vorerwerbsrechte stehen den Berechtigten in dem Verhältnis zu, in welchem die Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zueinander stehen. Soweit ein Vorerwerbsberechtigter von seinem Vorerwerbsrecht nicht oder nicht fristgerecht Gebrauch macht, wächst dieses den übrigen Vorerwerbsberechtigten in dem Verhältnis zu, in welchem die Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zueinander stehen. Ein Vorerwerbsberechtigter kann sein Vorerwerbsrecht nur hinsichtlich des gesamten ihm gemäß dieses Absatzes zustehenden oder zuwachsenden Anteils ausüben. Falls mehrere Gesellschafter ihr Vorerwerbsrecht ausüben, ist der Geschäftsanteil entsprechend zu teilen. Nicht teilbare Spitzenbeträge eines Geschäftsanteiles stehen demjenigen Vorerwerbsberechtigen zu, der seine Vorerwerbsrechte als erste ausgeübt hat.
§ 12 Abfindung
Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters ist beschränkt auf die von ihm geleisteten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihm geleisteten Sacheinladungen in Höhe des Buchwertes zum Einbringungszeitpunkt, soweit diese nicht durch Verlust aufgezehrt sind.
§ 13 Kündigung, Auflösung
(1) Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von neun Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
(2) Die Kündigung hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern die Gesellschaft nicht binnen einer Frist von sechs Monaten seit Empfang der Kündigung die Einziehung aller Geschäftsanteile des kündigenden Gesellschafters zum Nennwert erklärt. Die Einziehung der Geschäftsanteile bedarf eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses; dem kündigenden Gesellschafter steht dabei kein Stimmrecht zu.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetztes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
(2) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im elektronischen Bundesanzeiger oder einem etwa an seine Stelle tretenden Veröffentlichungsorgan.
(3) Die Kosten dieses Vertrages und weitere Gründungskosten (z.B. Handelsregister, Bekanntmachungen, Notar) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von 100,00 EUR (10 % des nominellen Stammkapitals), darüber hinaus tragen die Kosten die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.
(4) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten, oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
(5) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen der Satzung vor.
Satzung gemäß Gründungsurkunde
Inhalt:
I. Errichtung der Gesellschaft
II. Gesellschafterversammlung
III. Hinweise, Belehrungen
IV. Kosten
V. Vollmacht
VI. Ausfertigungen, Abschriften
VII. Datenschuzklausel
I. Errichtung der Gesellschaft
Wir erreichten hiermit unter der Firma
SELAM-Berlin gUG (haftungsbeschränkt)
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin und stellen den als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag fest.
Die inländische Geschäftsanschrift lautet: Conradstraße 75, 13509 Berlin.
Das Stammkapital beträgt 1.000,00 Euro und ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile von je 500,00 EUR mit den lfd. Nr. 1 und 2.
Das Stammkapital wird wie folgt übernommen:
- Der Beteiligte zu 1), Herr Mesut G ö r e ,
übernimmt einen Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1
gegen Bareinlage in höhe des Nennbetrags von 500,00 EUR;
mithin instgesamt 500,00 EUR (in Worten: fünfhundert Euro).
Die Geschäftsanteile werden jeweils voll an die Gesellschaft eingezahlt.
II. Gesellschafterversammlung
Die Beteiligten zu 1) und 2) halten hiermit ihre erste Gesellschafterversammlung ab und beschließen einstimmig was folgt:
Zu den ersten Geschäftsführern der Gesellschaft werden bestellt:
Herr Mesut G ö r e ,
geboren am 19.05.1971,
wohnhaft: Buchenallee 12, 14621 Schönwalde-Glien,
Den Geschäftsführern wird jeweils Alleinvertretungsbefugnis und jeweils Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt.
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss können einzelne oder alle Geschäftsführer oder Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und/oder ihnen Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.
III. Hinweise, Belehrungen
Die Beteiligten wurden von dem beurkundenden Notar darauf hingewiesen und darüber belehrt, dass
1) die heute hier gegründete Gesellschaft erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht und dass die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen haften, wenn sie vorher im Namen der Gesellschaft handeln,
2) eine Vereinbarung, der zufolge die Gesellschaft einem Gesellschafter eine Leistung schuldet, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht, der Erfüllung der Einlageschuld nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG nicht entgegensteht, insbesondere in der Anmeldung gemäß § 8 GmbHG anzugeben ist,
3) bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister der Wert des Gesellschaftsvermögen (zzgl. Gründungsaufwand) nicht niedriger sein darf als das Stammkapital und die Gesellschafter zur Leistung eines insoweit bestehenden Fehlbetrages verpflichtet sind,
4) die Gesellschafter und die Personen, für deren Rechnung sie Stammeinlagen übernommen haben, der Gesellschaft als Gesamtschuldner haften, falls zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht worden sind oder die Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand vorsätzlich oder grob fahrlässig geschädigt worden ist,
5) die Gesellschafter, die zum Zwecke der Errichtung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht haben, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gestrafte bestraft werden können,
6) jeder Gesellschafter für die Leistung der von den anderen Gesellschaftern übernommenen, aber nicht geleisteten Stammeinlagen haftet,
7) die Gesellschafter der Gesellschaft solidarisch für den Schaden haften, der dadurch entsteht, dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person die Führung der Geschäfte überlassen, die nicht Geschäftsführer sein kann und diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt,
8) wenn die inländische Geschäftsanschrift nicht stimmt oder nicht angegeben wird, dies Haftungsfolgen und Bestrafungen auslösen kann,
9) die Belege über die Erfüllung der Stammeinlagenverpflichtung als Nachweis der geleisteten Einlagen dauerhaft aufzubewahren sind,
10) die Firma der Gesellschaft durch den Notar einer wettbewerbs- oder markenrechtlichen Prüfung nicht unterzogen wurde,
11) die elektronische Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das elektronische Handelsregister erst erfolgt, wenn dem Notar der Beleg (Kontoauszug der Gesellschaft oder Bankbestätigung) über die Leistung der Geschäftsanteile im Original vorliegt.
IV. Kosten
Die Kosten dieser Urkunde sowie weitere Gründungskosten (z.B. Handelsregister, Bekanntmachungen, Notar) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag in Höhe von 100,00 EUR (10% des nominellen Stammkapitals). Darüber hinausgehende Kosten tragen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.
V. Vollmacht
Die Beteiligten bevollmächtigen und beauftragen die Mitarbeiterinnen des amtierenden Notars, und zwar Birgit Sobiella, Dana Leithoff, Sandra Gerlach und Nancy Nestmann, sämtlich dienstansässig Lennéstraße 9, 10785 Berlin, jeweils allein und jeweils unter Befreiung von Beschränkungen des § 181 BGB, für sie alle zur Durchüfhrung, Abänderung und Ergänzung dieser Urkunde dienlichen Erklärungen, Anträge, Antragsänderungen und -rücknahmen und Bewilligungen gegenüber Behörden und dem Handelsregister abzugeben und/oder entgegenzunehmen.
Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Abänderung und Ergänzung der heute im Zusammenhang mit dieser Urkunde zu unterzeichnenden Handelsregisteranmeldung.
Von der Vollmacht darf nur vor dem beurkundenden Notar, seinem Vertreter oder seinem Nachfolger im Amt Gebrauch gemacht werden, welcher die ordnungsgemäße Verwendung der Vollmacht zu überwachen hat. Die Bevollmächtigten werden von der persönlichen Haftung freigestellt. Die Vollmacht erlischt mit der vollständigen handelsregisterlichen Abwicklung dieser Urkunde.
VI. Ausfertigungen, Abschriften
Der Notar wird gebeten, von dieser Urkunde wie folgt zu erteilen:
a) jeweils eine beglaubigte Fotokopie den Gesellschaftern,
b) eine beglaubigte Fotokopie der Gesellschaft,
c) eine beglaubigte Fotokopie dem zuständigen Finanzamt,
d) eine elektronisch beglaubigte Fotokopie dem zuständigen Amtsgericht, Handelsregister,
e) zwei einfache Fotokopien für die Nebenakte des amtierenden Notars.
VII. Datenschutzklausel
Die Beteiligten erteilen dem beurkundenden Notar die Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung von sämtlichen mit dieser Angelegenheit zusammenhängenden Daten, Urkunden und Dokumenten, insbesondere Adresse, Geburtsdatum und -Ort, Bankverbindung, Unterschriften sowie Übermittlung an das (elektronische) Handelsregister zwecks Eintragung.
Das Protokoll sowie die Anlage sind den Erschienenen von dem Notar vorgelesesn, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden:
Mesut Göre